Art 242 EG; Art 105/2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der EG vom 2. Mai 1991:
Beschluss des Präsidenten des EuG 22. 12. 2004, Rs T-201/04 R (Microsoft Corp)
1998 reichte die kalifornische Gesellschaft Sun Microsystems eine Beschwerde bei der Kom ein, in der sie behauptete, Microsoft missbrauche ihre beherrschende Stellung, indem sie sich weigere, die erforderlichen Angaben für die Zusammenschaltung des Windows-Programms mit den Erzeugnissen der Wettbewerber mitzuteilen und dieses nur zusammen mit Mittlerprogrammen wie dem Media Player verkaufe.