d) Art 69/2+6 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EG vom 19. Juni 1991:
EuGH 1. 12. 2004, Rs C-489/01 P (Zapf Creation AG - New Born Baby)
Im Falle der Rücknahme einer Anmeldung hat sich das Rechtsmittel an den EuGH erledigt, so dass das Urteil des EuG nicht mehr beanstandet werden kann. Die darin ausgesprochene Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten und kann somit nicht mehr in Frage gestellt werden. Der Rechtsmittelführer wurde aber zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem EuGH verurteilt.