b) Art 141 EG; Art 1 der RL 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen:
EuGH 9. 12. 2004, Rs C-19/02 (Viktor Hlozek/Roche Austria GmbH)
Zu einem Sozialplan, der für entlassene AN, die als Männer das 55. und als Frauen das 50. Lebensjahr überschritten haben, eine Überbrückungszahlung bis zur Erlangung des Anspruchs auf eine ASVG-Pension, für jüngeren AN hingegen eine freiwillige Abfertigung vorsah, stellte der EuGH fest: