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3. Niederlassungsfreiheit

RechtsprechungEuroparechtwbl 2005/55wbl 2005, 128 Heft 3 v. 16.3.2005

Art 36 der RL 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise:

EuGH 18. 11. 2004, Rs C-10/02 und C-11/02 (Anna Fascicolo ua)

1. Art 30-41 der RL 93/16/EWG legen die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Befähigungsnachweise für Hausärzte fest, um deren Freizügigkeit zu fördern. Ein Vertrags-Hausarzt der Sozialversicherung muss in Italien nach Art 36/1/1 über einen solchen Befähigungsnachweis verfügen. Nach Art 36/2 kann zwar jeder MS die mit einer bestimmten Ausbildung verbundenen Rechte bestimmen, jedoch müssen die erworbenen Rechte der Ärzte anerkannt werden, die zwar nicht Inhaber eines Zeugnisses für Hausärzte (nach den Vorschriften der RL) sind, die aber vor dem 1. Jänner 1995 über von einem anderen MS ausgestellten Befähigungsnachweis verfügten, die ihnen das Recht zur Ausübung der Tätigkeit des Hausarztes als Vertragsarzt der Sozialversicherung gewährten (Urteil Garofalo ua, Rdn 29, 30).

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