§ 51 Abs 1 Z 1 und Z 6 JN:
Eine minderkaufmännische EEG kann aus ihrem Wert nach geeigneten Handelsgeschäftsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten schon deshalb geklagt werden, weil sie Kaufmann ist.
Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man annimmt, dass der Begriff der Handelsgesellschaft in § 51 Abs 1 Z 1 JN auch auf Erwerbsgesellschaften iSd EGG angewendet werden kann. Diese Annahme liegt nahe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dem sowohl in § 51 Abs 1 Z 1 als auch Z 6 JN verwendeten Begriff verschiedene Bedeutungen unterlegt zu haben.