Die sogenannte „cessio legis" in § 38 Abs 1 UrhG beschäftigt seit vielen Jahren immer wieder Rechtsprechung und Literatur. Dem Gesetzgeber wird vorgeworfen, er habe damit eine gegen europäisches Recht (Schutzdauer-RL und Vermiet- und Verleih-RL) verstoßende Regelung beibehalten. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung des OGH „Das Kind der Donau" zum Anlass, dieses und andere mit der Norm zusammenhängende Probleme erneut aufzugreifen.