§ 1 Abs 2 VBG 1948:
Das VBG 1948 ist jedenfalls auf gemeinnützige Privatstiftungen anzuwenden, auf deren Verwaltung der Bund einen maßgebenden Einfluss besitzt. Das ist der Fall, wenn die Bestellung der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstandes über Vorschlag der beteiligten Bundesminister zu erfolgen hat und wesentliche Entscheidungen nicht gegen den Willen der vom Bundesminister für Finanzen bestellten Mitglieder gefasst werden können.