§ 53 Abs 1 MSchG:
Wie schon die Bezeichnung „angemessenes Entgelt“ zeigt, soll auch nach österr Recht der Markeninhaber so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer das Recht, die Marke zu benützen, durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Richtschnur dafür hat - wie auch bei einer Vertragsergänzung - zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.