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Kostenersatzanspruch; Pauschalgebühr

RechtsprechungVergaberechtwbl 2005/310wbl 2005, 594 Heft 12 v. 2.1.2006

§ 177 Abs 5 BVergG 2002; §§ 59 Abs 1, 74 Abs 2 AVG:

Die in der Hauptsache zuständige Behörde hat über den gem § 74 Abs 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden, selbst wenn das jeweilige Materiengesetz keine ausdrückliche Kompetenz dazu enthält; der Ausspruch über die Kosten hat in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid zu erfolgen.

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