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Grenzüberschreitende Ergebnisabführungsverträge und Gruppenbildungen aus kollisionsrechtlicher Sicht

Aufsätzevon Univ.-Ass. MMag. Dr. Andrea Haberlwbl 2005, 545 Heft 12 v. 2.1.2006

Grenzüberschreitende Ergebnisabführungsverträge haben bisher in der Praxis und Lehre kein Gewicht erlangt, was sich aus der früheren organschaftlichen Regelung erklären lässt. Sie bieten sich allerdings durchaus in Konzernverhältnissen ohne Minderheitsgesellschafter an, weil hier keinerlei Ausgleichszahlungen anfallen und eine Unternehmensbewertung sich erübrigt. Ein Ergebnisabführungsvertrag kann die Ausschüttungssperren des § 235 HGB überwinden helfen, worin eine Motivation für seinen Abschluss liegen könnte. Weitere denkbare Beweggründe sind der Erhalt der Kreditfähigkeit der Tochter durch vertragliche Verlustübernahme ähnlich einer Bürgschaft oder Patronatserklärung bzw die Poolung von Gewinnen. Das neue Gruppenbesteuerungskonzept ermöglicht quasi als Alternative zu grenzüberschreitenden EG-AV unter zwei Voraussetzungen Unternehmensgruppenbildungen über die Grenze. Die erste Anforderung besteht in der Vergleichbarkeit der (in die Gruppen einbezogenen) ausländischen Gesellschaft mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft. Das zweite Erfordernis betrifft die vorausgesetzte finanzielle (nicht notwendig unmittelbare) Verbundenheit der ausländischen Gesellschaft mit inländischen beteiligten Gruppenmitgliedern/Gruppenträgern (im Folgenden kurz GM/GT bezeichnet). Ausländische Körperschaften können sowohl als GT als auch als GM auftreten. Ausländische Töchter einer ausländischen Mutter sind von der Teilnahme an der Gruppe ausgeschlossen. An denkbaren grenzüberschreitenden Gruppenkonstellationen ergeben sich gemäß § 9 Abs 2 KStG die Kombinationen ausländisches GM und österreichischer GT, ausländisches GM mit österreichischer Betriebsstätte und österreichischer GT, ausländischer GT (mit Zweigniederlassung in Österreich) und österreichisches GM. Der folgende Beitrag behandelt zunächst die Wirksamkeitsvoraussetzungen grenzüberschreitender EG-AV bzw die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Steuerausgleichsvereinbarungen, sodann werden die insoweit relevanten kollisionsrechtlichen Fragen geprüft.

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