§ 27 Z 6 AngG; § 82 lit g GewO:
Die Frage, wieweit einem Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen des ihn vertretenden Rechtsanwaltes als Entlassungsgrund zugerechnet werden können, kann nicht einfach nach den Grundsätzen der Zurechenbarkeit im rechtsgeschäftlichen oder prozessualen Verkehr beantwortet werden.