§ 1 Abs 6 Z 4 IESG:
Gemäß § 1 Abs 6 Z 4 IESG haben Gesellschafter keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird.