Art 56 und 58 EG:
Die Art 56 Abs 1 EG und 58 Abs 1 Buchstabe a EG stehen der Rechtsvorschrift eines MS entgegen, die natürlichen Personen einen Steuerfreibetrag für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen versagt, die Bareinlagen in anderen MS ansässigen Kapitalgesellschaften entsprechen.