Die zweite EG-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder im Zusammenhang mit so genannten geldwäschegeneigten Geschäften unter anderem Identifizierungs- und Meldepflichten einzuführen. Der vorliegende Beitrag behandelt die Umsetzung der Richtlinie in die betreffenden Berufsordnungen und untersucht die Konsequenzen für das strafprozessuale Zeugnisentschlagungsrecht und die Strafbarkeit von Rechts- und Wirtschaftsberatern wegen (Beitrags zur) Geldwäscherei.