§ 1151 ABGB; § 19 c, d AZG:
Die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, die für die Qualifikation als Arbeitsverhältnis wesentlich sind, müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können unterschiedlich ausgeprägt sein.
Wird dem Beschäftigten ein generelles Recht eingeräumt, sich bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen, schließt das die persönliche Abhängigkeit und somit die Arbeitnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt.