Art 225, 238 und 253 EG:
EuG 19. 5. 2004, Rs T-154/01 (Distilleria F Palma Spa)
Im Zuge des Verkaufs von Weinalkohol aus den Beständen der öffentlichen Lagerhäuser zur Verwendung als Kraftstoff (VO (EWG) 3390/90 ) kam die Kom der Kl durch verschiedene Fristverlängerungen entgegen. In der letzten Fristverlängerung durch die VO 416/96 schrieb die Kom aber die Hinterlegung einer Sicherheit für das ordnungsgemäße Brennen des Weinalkohols vor. Da die Kl diese Fristen überschritt und die Kom ihren Vorschlag, die Weinalkoholmengen zu vernichten, ablehnte, wandte sie sich an das EuG, das zu Recht erkannte: