Art 242 und 243 EG:
EuG 12. 5. 2004, Beschluss des Präsidenten in der Rs T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau)
Mit dem ggst Beschluss verlängerte der Präsident des EuG die Aussetzung der E der Kom über die Rückzahlung der Beihilfe an die Kl, die sie anlässlich ihres Verkaufs durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) erhalten habe, bis zur E in der Hauptsache, wobei er erwog: