a) Art 141 EG; Art 1 der RL 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen:
EuGH 27. 5. 2004, Rs C-285/02 (Edeltraud Elsner-Lakeberg)
Die im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen gültige Regelung, dass Mehrarbeit erst ab drei Stunden abgegolten wird, die sowohl für männliche als auch weibliche, voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrer gilt, sah der EuGH als eine Schlechterstellung aus Gründen des Geschlechts an, was er wie folgt begründete: