§ 165 Abs 1 und 2 BVergG 2002; § 8 AVG 1991:
Die vollen Parteirechte haben in einem Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren der Auftraggeber und der Antragsteller. Nur in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der ZuschlagsE kommen diese umfassenden Parteirechte einem erweiterten Personenkreis zu.