§ 394 EO; §§ 35, 36, 52 KartG:
Die im öffentlichen Interesse liegende Durchsetzung des Kartellrechts wäre empfindlich beeinträchtigt, stünden die Amtsparteien und die Regulatoren unter der strengen Haftung des § 394 EO, die - betrachtet man die Gesetzgebung zu § 144a StPO - kaum vom Gesetzgeber gewollt wäre.