§ 42 Abs 4 GmbHG:
§ 42 Abs 4 GmbHG bezieht sich auf Beschlüsse, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung iSd § 42 GmbHG angefochten werden. Auf die Sicherung eines aus einem Treuhandvertrag abgeleiteten Anspruchs auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung ist die Bestimmung nicht anzuwenden.