§§ 901, 914 ABGB; §§ 29, 97 Abs 1 Z 4 ArbVG:
Auch Betriebsvereinbarungen über einen Sozialplan unterliegen neben den Regeln des ArbVG den Regeln des ABGB.
Wird eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan abgeschlossen, weil die Vertragspartner mit einer Schließung des Betriebes gerechnet haben, dann aber der Betrieb doch fortgeführt wird, liegt dieser Umstand allein in der Sphäre des Betriebsinhabers. Dieser kann sich deshalb nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.