Art 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet durch die Republik Türkei und die MS der EWG am 12. September 1963 in Ankara; Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963; Art 2 und 3 des Beschlusses 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der MS der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige: