Die Gewährung besonders günstiger Konditionen auf Regionalflughäfen hat in jüngerer Zeit mit der Verdichtung des Streckenangebots sogenannter ,Billigflieger` an Bedeutung gewonnen. Wie die Kommission in Fortführung ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nun am Beispiel der Vergünstigungen für die Fluggesellschaft Ryanair am Flughafen Charleroi (Belgien) neuerlich bestätigt hat, können solche Linienflugverkehrsverträge Beihilfeelemente beinhalten. Der vorliegende Beitrag untersucht nach einer Kurzdarstellung der Grundlagen dieser Entscheidung zunächst die Rechtsfolgen der Feststellung einer teilweisen Beihilfengewährung. In einem zweiten Schritt werden sodann einige Grundsätze für den beihilfefreien Abschluss von Linienflugverkehrsverträgen dargelegt.