§§ 21 Abs 1, 64, 90 Abs 1, 94 BVergG 2002:
Ergeben sich bei der Prüfung von Angeboten Unklarheiten, hat der Auftraggeber gem § 94 BVergG 2002 vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen.
§§ 21 Abs 1, 64, 90 Abs 1, 94 BVergG 2002:
Ergeben sich bei der Prüfung von Angeboten Unklarheiten, hat der Auftraggeber gem § 94 BVergG 2002 vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen.