§ 1 UWG:
Die gleiche verpönte Wirkung wie mit als amtlicher Mitteilung oder als Privatpost getarnten Werbesendungen wird mit als Telegramm getarnten Schriftstücken erreicht. In all diesen Fällen wird versucht, die Aufmerksamkeit des Publikums durch dessen Täuschung herbeizuführen. Eine solche Vorgehensweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG.