§ 3 Abs 2 AVRAG
Der Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber des Betriebes ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Betriebsübergang zeitlich nach der Konkurseröffnung erfolgt. Das gilt auch, wenn zwar ein Konkursantrag gestellt, aber dieser in der Folge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.