§ 23 Abs 7 AngG; § 2 Abs 1 ArbAbfG:
Der Arbeitnehmer verliert seinen Abfertigungsanspruch nicht, wenn er nicht seinen Austritt erklärt, sondern unter Hinweis auf den wichtigen Grund kündigt.
Im Fall des Austrittsgrundes der Gesundheitsgefährdung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit aufzuklären, damit dieser Abhilfe schaffen kann.