Art 32 WG; §§ 1358, 1360 ABGB; § 9 EO:
Der Wechselbürge, der durch die Zahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel erworben hat, kann ein vom Gläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld eingeleitetes Exekutionsverfahren gem § 9 EO fortsetzen, wenn er die Zahlung auf eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Art nachweist.