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Übergang von im Exekutionsverfahren begründeten Sicherheiten auf den einlösenden Wechselbürgen

RechtsprechungGesellschafts- und Wertpapierrechtwbl 2004/123wbl 2004, 242 Heft 5 v. 17.5.2004

Art 32 WG; §§ 1358, 1360 ABGB; § 9 EO:

Der Wechselbürge, der durch die Zahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel erworben hat, kann ein vom Gläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld eingeleitetes Exekutionsverfahren gem § 9 EO fortsetzen, wenn er die Zahlung auf eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Art nachweist.

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