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9. Sozialpolitik

RechtsprechungEuroparechtwbl 2004/117wbl 2004, 236 Heft 5 v. 17.5.2004

a) Art 7/1/a der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit:

EuGH 4. 3. 2004, C-303/02 (Peter Haackert)

Bei einer Regelung wie der österreichischen, die unterschiedliche Altersgrenzen für die frühzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit vorsieht, handelt es sich um eine Auswirkung des im staatlichen Recht festgesetzten unterschiedlichen Rentenalters iS von Art 7/1/a. StRsp zufolge ist der Begriff „etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen“ so zu verstehen, dass weitere Ungleichbehandlungen nur dann festgelegt werden können, wenn diese notwendig und sachlich mit der unterschiedlichen Rentenaltersgrenze verbunden sind. Sie können zB solche Leistungen betreffen, wo unterschiedliche Antrittsalter erforderlich sind, um das Gleichgewicht der sozialen Sicherheit oder den Gesamtzusammenhang der Altersrenten mit anderen Leistungen zu gewährleisten (Urteile Buchner ua, Rdn 23-26 mwN).

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