§§ 10 und 10b MSchG:
Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. Der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-MS in ein österr Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-MS fällt daher unter den Begriff des Inverkehrbringens und verwirklicht damit einen inländischen Markenverstoß.