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In-Verkehr-Bringen von Markenwaren auch durch Lagerung in Zollfreilager

Rechtsprechung(Domain-) Namens- und Markenrechtwbl 2004/96wbl 2004, 198 Heft 4 v. 16.4.2004

§§ 10 und 10b MSchG:

Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. Der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-MS in ein österr Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-MS fällt daher unter den Begriff des Inverkehrbringens und verwirklicht damit einen inländischen Markenverstoß.

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