§ 1 Abs 4a IESG; § 23 Abs 8 AngG; §§ 11 Abs 4, § 13 Abs 2, § 14 Abs 4, § 14a Abs 7 AVRAG; § 12a KollV für Angestellte der Industrie:
Nach stRsp wird durch das IESG nur der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, nicht aber auf allfällige darüber hinaus gewährte freiwillige Abfertigungen geschützt. Ein kollektivvertraglich höherer Abfertigungsanspruch gilt nicht als gesetzlicher Abfertigungsanspruch.