a) Art 6/1/b der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken:
EuGH 7. 1. 2004, Rs C-100/02 (Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co/Putsch GmbH)
Die Kl ist Inhaberin der Wortmarke Gerri sowie mehrerer Bildmarken, die den Wortbestandteil GERRI enthalten, zur Bezeichnung von Mineralwässern und Fruchtsaftgetränken. Sie erhob Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von Erfrischungsgetränken unter Verwendung des Kennzeichens KERRY Spring. Diese stammen aus der irischen Grafschaft Kerry.