§ 34 TKG:
Ein Verfahren zur Abstellung eines Missbrauchs nach § 35 KartG kann unabhängig von der Möglichkeit geführt werden, Missbräuche auch nach § 34 TKG abstellen zu lassen, selbst wenn dies zu einer teilweisen Überschneidung der Verfahren führen sollte.
§ 35 KartG; Art 82 EG: