in einem MS niedergelassener Rechtsanwalt, der im Einvernehmen mit einem, in einem anderen MS niedergelassenen Rechtsanwalt handelt; die der im Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstattenden Anwaltskosten; Begrenzung
Art 12, 49, 50 EG; RL 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte: