In drei erst jüngst ergangenen Entscheidungen vertreten nunmehr der 4., 8. und 9. Senat im Ergebnis die Ansicht, dass das HVertrG 1993 entgegen dem klaren Wortlaut (§ 28 Abs 1) auch für selbstständige Versicherungsvertreter gilt.
In drei erst jüngst ergangenen Entscheidungen vertreten nunmehr der 4., 8. und 9. Senat im Ergebnis die Ansicht, dass das HVertrG 1993 entgegen dem klaren Wortlaut (§ 28 Abs 1) auch für selbstständige Versicherungsvertreter gilt.