§ 113 Abs 3 BVergG 1997:
§ 113 Abs 3 BVergG 1997 ist dahingehend zu interpretieren, dass auch nach erfolgtem Widerruf der Ausschreibung - unabhängig von dem Umstand, ob dieser verschuldet oder unverschuldet bzw kausal vom Auftraggeber herbei geführt wurde - eine Feststellungskompetenz des BVA, und zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, gegeben ist.