Art 49 EG:
Art 49 EG steht Vorschriften eines MS entgegen, nach denen die Gewinne aus in anderen MS veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte des Gewinners behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden MS veranstalteten Lotterien von der Einkommensteuer befreit sind.