§ 2 Abs 1, 4 EFZG:
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für jedes Arbeitsjahr gesondert zu beurteilen. Unabhängig von der Dauer der Arbeitsverhinderung im abgelaufenen Arbeitsjahr entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.