§§ 377, 378 HGB:
Sichert der Verkäufer dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu, handelt es sich um die gewöhnliche Zusage vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet. Auch bei derartiger Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstands entfällt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht.