b) Art 49 EG; RL 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständige Behörden der MS im Bereich der direkten Steuern:
EuGH 26. 6. 2003, Rs C-422/01 (Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) - Ola Ramstedt)
In Schweden werden in der Regel die Zusatzrentenversicherungen, die von einem AG für einen seiner AN abgeschlossen werden, entweder als Rentenversicherung, wenn sie bei einem schwedischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, oder aber als Kapitalversicherung angesehen. Bei Auslandsbezug des Begünstigten können freilich auch Verträge mit ausländischen Versicherern als Rentenversicherungen angesehen werden. Der AG kann seine Versicherungsbeiträge zu Rentenversicherungen unmittelbar von seinem steuerpflichtigen Ergebnis abziehen, jene an Kapitalversicherungen nur nach Maßgabe der Auszahlungen der Renten durch die Versicherung.