In der Praxis kommt es mitunter zu Versuchen der schiedsbeklagten Partei, ein bereits anhängiges Schiedsverfahren mit einer Klage auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zum Stillstand zu bringen. In der (unveröffentlicht gebliebenen) E 7. 2. 2002, 4 R 230/01z hatte sich das OLG Wien auch mit der Frage der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage auseinander zu setzen und auf die E OGH 25. 6. 1992 SZ 65/952) verwiesen, wonach Vor- und Zwischenentscheidungen eines Schiedsgerichts nicht der Schiedsspruch-Aufhebungsklage zugänglich sind, weil dies zu einer grundsätzlich abzulehnenden, begleitenden Kontrolle des Schiedsverfahrens durch die staatlichen Gerichte und zu einer Parallelität von Schiedsgerichts- und gerichtlichem Verfahren führen würde. Ausgehend von dieser Erwägung hat das OLG Wien die während des Schiedsverfahrens eingebrachte Klage auf Feststellung, „dass der befasste schiedsgerichtliche Senat der Internationalen Handelskammer in Paris im Verfahren [...] nicht zuständig ist“, in eventu, „dass eine gültige Schiedsklausel nicht vorliegt“, für unzulässig erachtet, weil dadurch ebenfalls eine begleitende Kontrolle des Schiedsverfahrens durch staatliche Gerichte ausgeübt und eine Parallelität von Schiedsverfahren und Verfahren beim staatlichen Gericht eintreten würde3). Im Folgenden soll nach einem kurzen Eingehen auf die vorhandene Rechtsprechung und Lehre geprüft werden, ob neben dieser an teleologischen und praktischen Gesichtspunkten orientierten Begründung des OLG Wien noch andere zwingende Gründe zu beachten sind.