§ 2 UWG:
Unvollständige Angaben verstoßen dann gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Eindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dieser Grundsatz gilt auch für Preisvergleiche.