Art 114, 187 der VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; Art 2, 611, 613/1/1+5 und 848 der DurchführungsVO zur VO 2913/92 :
EuGH 22. 5. 2003, Rs C-56/02 (IHW Rebmann GmbH)
In einem Verfahren, in dem der Einführer nachwies, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die nach Art 848 der DurchführungsVO die Rückwarenregelung Anwendung finden kann, er aber nicht alle für die Berechnung der geschuldeten Abgaben erforderlichen Angaben liefern konnte, erhoben die Zollbehörden die Einfuhrabgaben auf deren Gesamtwert, da sich der Anteil der Veredelung nicht feststellen ließ.