Art 30 und 34 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 und 29 EG) iVm Art 5 EG-V (jetzt Art 10 EG):
Der Umstand, dass die zuständigen Behörden eines MS eine Versammlung unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsrechtsstreits nicht untersagten, ist nicht mit den Art 30 und 34 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 und 29 EG) iVm Art 5 EG-V (jetzt Art 10 EG) unvereinbar.