§ 54 Abs 1 HGB:
Die Gewöhnlichkeit eines Geschäfts iSd § 54 Abs 1 HGB nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Dieser Begriff darf nicht allzu eng ausgelegt werden; insbesondere brauchen „gewöhnliche Geschäfte“ keine alltäglichen zu sein.