Art 242 EG; Art 60 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 17. April 1957:
EuGH 8. 5. 2003, Beschluss des Präsidenten C-39/03 P-R (Artegodan ua)
In seinem Urteil in den verb Rs T-74/00 , T-76/00 , T-83/00 bis T-85/00 , T-132/00 , T-137/00 und T-141/00 , Artegodan ua (= wbl 2003, 129) stellte das EuG fest, dass die Kom zur Rücknahme von Arzneimittelzulassungen nach dem rein staatlichen Verfahren unzuständig gewesen sei. Aber auch die zuständige Behörde könne ihre Zustimmung nach Art 11 der 1. ArzneimittelRL 65/65 nur auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zurücknehmen.