Art 2, 3 und 4 der RL 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers:
EuGH 15. 5. 2003, Rs C-160/01 (Karin Mau)
Über die Ansprüche der Kl, die bis zu dem am 16. Dezember 1999 beantragten Gesamtvollstreckungsverfahren Zeiten der Arbeitsleistung (bis zum 15. September) aufwies, dann das um das Mutterschaftsgeld verringerte Arbeitsentgelt (vom 16. September bis 29. Dezember) bezog und in der Folge einen Erziehungsurlaub antrat gegen die staatlichen Gewährleistungseinrichtungen erkannte der EuGH zu Recht: