§§ 7 Abs 1, 15 Abs 1 Z 1 MaklerG:
Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, sodass bei Erfordernis einer behördlichen Genehmigung der Makler erst mit Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung Anspruch auf Provision hat.