In der E OGH 3 Ob 215/02t vom 18. 12. 2002 hatte der OGH zu der Rechtsfrage Stellung zu beziehen, ob das von ihm in Wettbewerbssachen praktizierte System, Beseitigungsansprüche bei gleichgerichteten Zustandsstörungen über den Weg der Unterlassungsexekution zu vollstrecken (und in diesen Fällen vom Erfordernis eines expliziten Beseitigungstitels abzusehen), auch auf Fälle des § 1330 ABGB, dh außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses anzuwenden ist. Der folgende Beitrag untersucht im Einzelnen, ob die vom OGH für seine ablehnende Haftung angeführten Argumente stichhaltig sind und ob sich aus dieser Entscheidung weitergehende Konsequenzen ergeben könnten.